Diese Liefer- und Leistungsbedingungen sind Bestandteil des vorliegenden Vertrages. Ihre Geltung wird zugleich für alle künftigen Verträge mit dem Kunden über Großküchengeräte vereinbart.
Einer Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden wird ein für alle Mal widersprochen. Sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir ihnen im Einzelfall nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. Dies gilt auch für solche Regelungen, deren Gegenstand in diesen Liefer- und Leistungsbedingungen nicht geregelt sind.
2. Angebot und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind nicht Vertragsanträge im Rechtssinn, sondern Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten.
Durch die Bestellung gibt der Kunde ein Angebot ab, an das er drei Wochen ab Zugang gebunden ist.
Aufträge werden für uns erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich.
Abreden bei Vertragsabschluss oder Vertragsänderungen, die auf unserer Seite von nicht allgemein vertretungsberechtigten Personen (Organen, Prokuristen) getroffen werden, sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
Bei Widersprüchen geht unsere Auftragsbestätigung anderen gleichrangigen Schriftstücken vor.
3. Abweichungen der Leistung
Angaben in Werbe- und Informationsmaterialien, auch solchen elektronischer Art, sind nicht verbindlich. Technische Verbesserungen, geringfügige Farb-, Form-, Maß- und Gewichtsänderungen sowie handelsübliche Abweichungen sind zulässig, soweit sie die Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht beeinträchtigen.
Ordnet der Kunde zusätzliche Leistungen oder Leistungsänderungen an oder werden solche zur Ausführung der vertraglichen Leistungen erforderlich, so werden diese nur bei Vorliegen eines schriftlichen Auftrages ausgeführt und nach Aufwand berechnet.
4. Zahlung
Die Vergütung ist zu je einem Drittel acht Wochen vor dem Liefertermin, zwei Wochen vor dem Liefertermin und bei Montage, innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der jeweiligen Rechnungsstellung, ohne jeden Abzug, fällig.
Im Falle des Verzuges schuldet der Kunde Zinsen in Höhe von 9,5 Prozentpunkten. Die Geltendmachung eines nachweisbaren weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zulässig; das gleiche gilt für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten einschließlich der Einrede des nicht erfüllten Vertrages.
5. Lieferungen/Leistungen
Für unsere Lieferung/Leistung gilt der im Vertrag vereinbarte Terminplan, bzw. Liefertermin. Nicht erhebliche und nach den Umständen des Falles nicht unangemessene Überschreitungen von Lieferzeiten um höchstens zwei Wochen sind zulässig.
Etwa erforderliche Genehmigungen hat der Kunde zu beschaffen.
Von uns nicht verschuldete, insbesondere von uns nicht beeinflussbare Umstände, die eine Verzögerung der Belieferung zur Folge haben, berechtigen uns, die Erfüllung unserer Leistungspflichten entsprechend hinauszuschieben. Dem Kunden stehen solchenfalls Ansprüche gegen uns nicht zu. Das gleiche gilt, wenn wir nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert werden.
Wird, ohne dass uns ein grobes Verschulden trifft, der vereinbarte Liefertermin überschritten oder unsere Leistung unmöglich, so sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
Bei Annahmeverzug des Kunden berechnen wir, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche, ab der vierten Woche Lager- und Verzugskosten in Höhe von 50,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer pro Gerät und Woche. Überschreitet der Annahmeverzug drei Monate, so wird unser Vergütungsanspruch – in voller Höhe – sofort fällig; das gleiche gilt, wenn sich der Kunde am 15.12. eines Jahres in Annahmeverzug befindet – ohne Rücksicht auf dessen Dauer.
6. Gefahrenübergang, Transport
Wir behalten uns vor, bei Lieferverzögerungen die nicht vom Verkäufer verursacht werden, die Rechnung zum Zeitpunkt des oben vereinbarten Liefertermins zu stellen.
7. Mängelhaftung
Für Mängel leisten wir zunächst nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist erst zulässig, wenn der Kunde uns nach Fehlschlagen der Nacherfüllung schriftlich eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung bestimmt hat, dass er nach dem Ablauf der Frist zurücktrete, und diese Frist abgelaufen ist. Wegen eines unerheblichen Mangels ist der Rücktritt ausgeschlossen.
Hat der Kunde nach fehlgeschlagener Nacherfüllung nach Maßgabe des § 7.2 den Rücktritt erklärt, steht ihm daneben ein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels nicht zu. Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden sind ausgeschlossen.
Bei Mängeln, die durch die Montage des Kunden oder Dritter entstehen, übernehmen wir keine Haftung.
Ansprüche wegen offensichtlicher Mängel sind ausgeschlossen, wenn der Mangel uns nicht spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Leistung schriftlich angezeigt wird.
Mängelansprüche verjähren in zwei Jahren.
Ist ein vom Kunden gerügter Mangel tatsächlich nicht feststellbar, so trägt er die Kosten der vergeblichen Untersuchung, berechnet nach Aufwand.
Veräußert der Kunde Liefer- oder Leistungsgegenstand weiter, so ist er verpflichtet, uns etwaige Mängelrügen seines Abnehmers unverzüglich schriftlich zu melden. Auf unsere Weisung ist der Kunde verpflichtet, die von seinem Abnehmer gewählte Art der Nacherfüllung abzulehnen.
Verschleißteile sind von der Mängelhaftung ausgeschlossen.
8. Garantie
Eine Vollgarantie auf ELRO Produkte der Serie 2300 besteht während 12 Monaten ab Installationsdatum zuzüglich 30 Tage. Die ELRO Vollgarantie umfasst Fahrzeit, Fahrkosten, Arbeitszeit und Ersatzteile.
Verschleißteile sind von der Garantie ausgeschlossen.
9. Eigentumsvorbehalt
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen, soweit nicht zwingende rechtliche Bestimmungen des Bestimmungslandes entgegenstehen, unter Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB) mit den nachstehenden Erweiterungen.
Werden gelieferte Sachen vom Kunden verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns. Wir werden unter Ausschluss des § 950 BGB Eigentümer der hergestellten Sache zu der Quote, die dem Verhältnis des Lieferwertes der von uns gelieferten Sachen zum Verkaufswert der hergestellten Sache entspricht. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für Bestandteile der gelieferten Sachen, die von diesen getrennt werden.
Der Kunde darf die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter veräußern, sofern er nicht mit ihrer Bezahlung ganz oder zu einem nicht unerheblichen Teil in Verzug ist, er mit seinem Abnehmer gleichfalls einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht; andere Verfügungen sind untersagt. Die Forderung aus der Weiterveräußerung, auch soweit sie bedingt oder künftig ist, wird hiermit im Voraus an uns abgetreten; das gilt auch für Forderungen, die der Kunde auf Grund der Weiterveräußerung oder im Zusammenhang damit hinsichtlich der Vorbehaltsware kraft Gesetzes erwirbt. Im Falle einer Pfändung oder einer sonstigen Beeinträchtigung der Vorbehaltsware durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, uns unverzüglich zu benachrichtigen; etwaige Kosten von Interventionen gehen zu seinen Lasten. Dies gilt entsprechend, wenn Dritte dingliche Rechte an von uns gelieferten Sachen aufgrund von Rechtsgeschäften mit dem Kunden geltend machen. Ansprüche und Rechte, die der Kunde während der Dauer unseres Eigentumsvorbehalts aus Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von Vorbehaltsware oder aufgrund einer Verfügung gegen Dritte oder aus Versicherungsverträgen erwirbt, werden schon jetzt an uns abgetreten.
Der Kunde hat die Vorbehaltsware gegen Feuer, Diebstahl und sonstige Schäden auf seine Kosten zu versichern und uns das Bestehen des Versicherungsschutzes auf Verlangen jederzeit nachzuweisen.
Gerät der Kunde mit einer Zahlungsverpflichtung in Verzug oder macht er sich einer erheblichen Verletzung vertraglicher Pflichten hinsichtlich der Vorbehaltsware schuldig, so sind wir nach erfolgloser Abmahnung und Nachfristsetzung auch berechtigt, eine vorübergehende Sicherstellung der Vorbehaltsware zu verlangen oder unsere Forderung direkt beim Abnehmer geltend zu machen. Das gleiche gilt, wenn sonstiger objektiv begründeter Anlass zu der Befürchtung besteht, dass unsere Rechte an der Vorbehaltsware vereitelt zu werden drohen. Der Kunde kann Sicherstellung der Ware jederzeit durch anderweitige Sicherheitsleistung abwenden.
Der vorstehende Eigentumsvorbehalt mit allen Erweiterungen dient zur Sicherung unserer sämtlichen Ansprüche gegen den Kunden auch außerhalb des konkreten Geschäfts, gleich aus welchem Rechtsgrund und wann entstanden.
Mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und vom erweiterten Eigentumsvorbehalt erfassten Forderungen erlischt dieser endgültig.
Sollten die vorstehenden Vereinbarungen über den Eigentumsvorbehalt und seine Erweiterungsformen im Einzelfall schuldrechtlich nicht wirksam in den Vertrag einbezogen sein, so übereignen wir die Ware sachenrechtlich gleichwohl nur unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung.
10. Haftung
Für einen Schaden, der auf einer leicht fahrlässigen Vertragsverletzung - auch eines Erfüllungsgehilfen - beruht, haften wir nicht.
11. Nutzungsrechte, Geheimhaltung
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Der Kunde darf diese Unterlagen nur im Rahmen des Vertragszwecks nutzen. Der Kunde verpflichtet sich, die Unterlagen sowie alle ihm im Rahmen der Vertragsdurchführung von uns zugehenden oder bekannt werdenden und als vertraulich bezeichneten Informationen und Unterlagen geheim zu halten. Er verwahrt und sichert diese Informationen und Unterlagen so, dass ein Missbrauch ausgeschlossen ist. Eine Weitergabe an Dritte bedarf unserer vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
12. Anti-Korruption
Der Vertragspartner verpflichtet sich sämtliche anwendbaren Anti-Korruptionsgesetze einzuhalten und dafür Sorge zu tragen, dass auch seine Mitarbeitenden und eventuelle Unterauftragnehmer diese einhalten werden. Darüber hinaus verpflichtet sich der Vertragspartner gegenüber ELRO, - weder eine Handlung vorzunehmen noch zu unterlassen, die einen Verstoss gegen die Anti-Korruptionsgesetze zur Folge haben kann; -während der Laufzeit des Vertrags interne Grundsätze und Verfahrensvorschriften vorzuhalten, um die Einhaltung der anwendbaren Anti-Korruptionsgesetze sicher zu stellen und sie gegebenenfalls zu vollstrecken. Auf Anfrage von ELRO ist der Vertragspartner dazu verpflichtet, diese Grundsätze und Verfahrensvorschriften gegenüber ELRO offen zu legen; - seinen Mitarbeitenden und eventuellen Unterauftragnehmern zu erklären, dass der Vertragspartner Zahlungen von Bestechungsgeldern im Namen des Vertragspartners nicht annehmen oder dulden darf; und - ELRO unverzüglich über jeden unangemessenen finanziellen oder anderen Vorteil jeglicher Art, den er von Dritten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrags angeboten bekommt oder erhält, zu unterrichten. Ein schuldhafter Verstoss gegen die vorstehenden Verpflichtungen durch den Vertragspartner berechtigt ELRO dazu, bestehende Vereinbarungen oder Verträge unbeschadet sonstiger Rechte mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen oder von ihnen zurückzutreten. Die Geltendmachung etwaiger weiterer Schäden bleibt ELRO vorbehalten.
13. Stornierung oder Änderung
Der Verkäufer behält sich gegenüber dem Käufer das Recht vor innerhalb einer Frist von 10 Tagen alle Bestellungen, Freigaben oder Verträge, die im Bezug zum Kauf von Produkten oder Dienstleistungen des Verkäufers stehen, zu stornieren, bzw. zu kündigen. Sobald der Verkäufer eine Bestellung entweder akzeptiert oder begonnen hat, Maßnahmen in Bezug auf eine solche Bestellung zu ergreifen, kann diese Bestellung vom Käufer weder ganz noch teilweise storniert, beendet oder geändert werden.
14. Schlussbestimmungen
Die Vertragsbeziehungen unterliegen unter Ausschluss internationaler Kaufrechtsregelungen, insbesondere auch des CSIG, ausschließlich deutschem Recht.
Erfüllungsort für alle wechselseitigen Ansprüche ist Kempen.
Gerichtsstand ist Kempen, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Sollten eine oder mehrere Klauseln des Vertrages einschließlich solcher der vorliegenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Klauseln und des Vertrages im Ganzen nicht berührt. Beruht die Unwirksamkeit auf anderen als solchen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so soll anstelle der unwirksamen Klausel dasjenige gelten, was der Klausel rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, alle dazu etwa erforderlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen abzugeben.
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