Die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen basieren auf schweizerischem Recht und stellen einen integrierenden Bestandteil des Angebotes bzw. der Auftragsbestätigung des Lieferanten dar.
Weitere oder anders lautende Abmachungen werden nur anerkannt, wenn diese in der Auftragsbestätigung festgehalten oder durch den Lieferanten schriftlich bestätigt sind.
2. Angebot und Auftragsannahme
Die Offertunterlagen, wie Zeichnungen usw. bleiben Eigentum des Lieferanten und dürfen Dritten ohne deren schriftliche Einwilligung nicht zur Kenntnis gebracht werden. Die Angebote sind unverbindlich. Der Auftrag wird erst nach schriftlicher Bestätigung des Lieferanten verbindlich.
Eine detaillierte Auftragsbestätigung wird nach Abklärung aller Einzelheiten aufgrund der Ausführungspläne erstellt, wobei allfällige Abweichungen von den offerierten Anlagen darin durch Mehr- oder Minderpreis berücksichtigt werden.
3. Preise
Die Preise verstehen sich für Lieferungen innerhalb der Schweiz inkl. Verpackung, franko Baustelle, bzw. per Frachtgut franko Talbahnstation. Für das Abladen müssen bauseitig Hilfspersonal und die benötigten Transportvorrichtungen kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
Bauseitig sind zu erstellen: Sanitär-, Elektro- und Gas-Installationen sowie Dampfab-züge, Kamine, Tankleitungen und alle anderen notwendigen bauseitigen Arbeiten so-wie die erforderlichen Gerüste und Geräte wie z.B. Hebebühne, Autokran usw., für das Einbringen der Apparate und Ausrüstungen.
Mit dem Abgang der Produkte ab Werk gehen alle Risiken zu Lasten des Käufers, selbst wenn die Lieferung franko oder einschliesslich Montage erfolgt. Die Transport-versicherung wird nur auf Verlangen und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.
Die vom Lieferanten bestätigten Preise behalten ihre Gültigkeit bis zum bestätigten Termin, jedoch längstens 5 Monate ab Bestellungseingang. Nach dieser Frist kom-men die gültigen Tagespreise zur Anwendung, falls nicht eine besondere Preisanpassung z.B. Gleitpreisformel, vereinbart wurde.
4. Zahlung
Bis Fr. 10'000.-, 30 Tage dato Faktura, rein netto.
Über Fr. 10'000.- a) 30% bei Auftragserteilung, innert 10 Tagen netto. b) 30% bei Versandbereitschaft c) 30% 30 Tage nach Ablieferung netto d) 10% nach Genehmigung der Bauabrechnung, spätestens jedoch 60 Tage nach Ablieferung
Können die Montagearbeiten wegen Bauverzögerung nicht wie vereinbart begonnen und durchgeführt werden, ist der Lieferant berechtigt, weitere Teilzahlungen, die dem Wert der bereits hergestellten Anlagen entsprechen, zu fordern. Erfolgen die durch den Auftraggeber zu leistenden Teilzahlungen nicht termingerecht, ist der Lieferant berechtigt, die Auftragsbearbeitung bis zum Eintreffen der Zahlung einzustellen und neben Verzugszinsforderungen, Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Die Terminvereinbarungen sind dadurch aufgelöst und müssen neu festgelegt werden.
Die Berufung auf Mängel entbindet nicht von der Pflicht zur Einhaltung der Zahlungsbedingungen.
5. Mass- und Fabrikationsgrundlagen
Die vereinbarte Lieferfrist gilt unter Vorbehalt unvorhergesehener Hindernisse und höherer Gewalt. Konventionalstrafen sind ausgeschlossen. Der Lieferant muss sich zudem vorbehalten, den Termin angemessen zu verlängern, wenn die erforderlichen technischen oder andere Angaben zu spät geliefert werden, bzw. die Voraussetzung zur Beschaffung derselben nicht rechtzeitig gegeben ist, z.B. Baumasse, ebenso, wenn die vereinbarten Teilzahlungen nicht rechtzeitig geleistet werden.
Verzögerungen in der Ablieferung berechtigen den Käufer nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder Ersatz für irgendwelchen daraus entstehenden Schaden zu verlangen. Bei Abnahmeverzögerung versandbereiter Waren können diese auf Rechnung und Gefahr des Käufers gegen angemessene Lagergebühren eingelagert werden.
6. Lieferfristen
Wir behalten uns vor, bei Lieferverzögerungen die nicht vom Verkäufer verursacht werden, die Rechnung zum Zeitpunkt des oben vereinbarten Liefertermins zu stellen.
7. Bewilligung
Allfällige Bau- und Betriebsbewilligungen sowie andere behördliche Genehmigungen sind Sache des Käufers.
8. Montage
Die Montagekosten werden normalerweise nach Ergebnis verrechnet und zwar zu den jeweils geltenden Pauschal-Stundensätzen des Lieferanten, umfassend Löhne, Reisespesen, Unterkunft, Verpflegung sowie Übernachtung.
Montagerapporte sind durch die Bauherrschaft bzw. Bauleitung zu visieren.
Nicht durch den Lieferanten verschuldete Mehraufwendungen und Wartezeiten werden dem Käufer belastet, auch wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich eine Montagepauschale vereinbart worden ist oder die Montagekosten in den Verkaufspreisen inbegriffen sind.
Für Werkzeuge, Kleinmaterial und Personaleffekten der Monteure ist ein abschliessbarer Raum zur Verfügung zu stellen.
9. Baubeschädigungen und Diebstahl
Schäden irgendwelcher Art an Bauteilen oder Diebstähle werden vom Lieferanten nur anerkannt und übernommen, wenn sie nachweisbar durch dessen Monteure verur-sacht worden sind.
10. Regiearbeiten
Durch die Bauherrschaft bzw. Bauleitung verlangte Änderungen oder Ergänzungsarbeiten werden aufgrund eines unterzeichneten Regierapportes der Bauleitung gemäss Tagesansätzen verrechnet (analog Montage). Das dabei verwendete Material wird als Nachtragsbestellung betrachtet und separat in Rechnung gestellt.
11. Versicherung
Die Monteure sind gegen Unfall versichert. Für durch den Lieferanten verschuldete Personen- und Bauschäden besteht eine Haftpflichtversicherung.
12. Materialeinlagerung und Einrichtungsschutz
Wenn die gelieferten Apparate und Einrichtungen nicht sofort montiert werden können, ist bauseitig für sachgemässe Lagerung Platz zu schaffen.
Für alle Kosten infolge von Beschädigung durch anderes Bauplatzpersonal und wegen mangelhafter Platzverhältnisse sowie infolge von Wasser-, Feuer- und Einsturzschäden sowie Diebstahl haftet der Käufer.
Der Käufer bzw. dessen Bauleitung hat nach erfolgter Montage der Bauteile für genügend Schutz vor Schlag, Beschmutzung und Beschädigung zu sorgen. Eine Haftung des Lieferanten für die Folgen einer Nichtbeachtung dieser Vorschriften muss ausdrücklich abgelehnt werden.
13. Bauabnahme
Nach Beendigung der Montage muss die Lieferung durch die Bauherrschaft oder deren Vertreter kontrolliert und die Übernahme auf dem Monteurrapport oder Lieferschein schriftlich bestätigt werden. Die Übernahme gilt auch dann als erfolgt, wenn die Bauherrschaft oder deren Vertretung nach zweimaliger Aufforderung zu diesem Anlass nicht Hand bietet.
14. Garantie
Die Garantiefrist beginnt mit dem Tage der Ablieferung und beträgt 1 Jahr. Ist eine Übergabe vorgesehen, so beginnt die Garantiezeit nach erfolgter Abnahme, spätestens jedoch 60 Tage nach Ablieferung.
Der Lieferant verpflichtet sich, alle Teile, die während der Garantiezeit nachweisbar infolge Material- oder Fabrikationsfehler schadhaft oder unbrauchbar geworden sind, so rasch wie möglich instand zu stellen oder zu ersetzen. Zu diesem Zweck sind die beanstandeten Teile franko an den Lieferanten zu senden. Ortsgebundene Einrichtungen werden so weit als möglich an Ort und Stelle repariert.
Jede Garantieleistung ist ausgeschlossen für Apparate, die unsachgemäss behandelt, mangelhaft gewartet oder übermässiger Beanspruchung ausgesetzt worden sind. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Lieferanten über. Für Erzeugnisse fremder Herkunft gelten die Garantiebestimmungen der betreffenden Hersteller. Weitergehende Schadenersatzansprüche für mittelbare und unmittelbare Folgeschäden werden wegbedungen.
15. Anti-Korruption
Der Vertragspartner verpflichtet sich sämtliche anwendbaren Anti-Korruptionsgesetze einzuhalten und dafür Sorge zu tragen, dass auch seine Mitarbeitenden und eventuelle Unterauftragnehmer diese einhalten werden. Darüber hinaus verpflichtet sich der Vertragspartner gegenüber ELRO, - weder eine Handlung vorzunehmen noch zu unterlassen, die einen Verstoss gegen die Anti-Korruptionsgesetze zur Folge haben kann; - während der Laufzeit des Vertrags interne Grundsätze und Verfahrensvorschriften vorzuhalten, um die Einhaltung der anwendbaren Anti-Korruptionsgesetze sicher zu stellen und sie gegebenenfalls zu vollstrecken.
Auf Anfrage von ELRO ist der Vertragspartner dazu verpflichtet, diese Grundsätze und Verfahrensvorschriften gegenüber ELRO offen zu legen; - seinen Mitarbeitenden und eventuellen Unterauftragnehmern zu erklären, dass der Vertragspartner Zahlungen von Bestechungsgeldern im Namen des Vertragspartners nicht annehmen oder dulden darf; und - ELRO unverzüglich über jeden unangemessenen finanziellen oder anderen Vorteil jeglicher Art, den er von Dritten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrags angeboten bekommt oder erhält, zu unterrichten.
Ein schuldhafter Verstoss gegen die vorstehenden Verpflichtungen durch den Vertragspartner berechtigt ELRO dazu, bestehende Vereinbarungen oder Verträge unbeschadet sonstiger Rechte mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen oder von ihnen zurückzutreten.
Die Geltendmachung etwaiger weiterer Schäden bleibt ELRO vorbehalten.
16. Anerkennung
Mit der Auftragserteilung anerkennt der Käufer die vorgenannten Verkaufs- und Lieferbedingungen, jede Abweichung bedarf der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten.
17. Eigentumsvorbehalt und Gerichtsstand
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten. Die Eintragung des Eigentumsvorbehaltes oder des Bauhandwerkerpfandrechtes bleibt vorbehalten.
Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Lieferanten.
18. Stornierung oder Änderung
Der Verkäufer behält sich gegenüber dem Käufer das Recht vor innerhalb einer Frist von 10 Tagen alle Bestellungen, Freigaben oder Verträge, die im Bezug zum Kauf von Produkten oder Dienstleistungen des Verkäufers stehen, zu stornieren, bzw zu kündigen.
Sobald der Verkäufer eine Bestellung entweder akzeptiert oder begonnen hat, Maßnahmen in Bezug auf eine solche Bestellung zu ergreifen, kann diese Bestellung vom Käufer weder ganz noch teilweise storniert, beendet oder geändert werden.
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